1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfes
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und bestimmter Personengruppen,die aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder Alters ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf haben (vulnerable Personengruppen) sieht der Gesetzentwurf als zentrale Regelung eine neue einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen mit beruflichem Kontakt zu vulnerablen Personengruppen vor. Zugleich sollen zur schnelleren Organisation und Durchführung von Auffrischungsimpfungen vorerst bis Ende 2022 befristet neben Ärzt*innen ausnahmsweise auch Zahnärzt*innen, Tierärzt*innen sowie Apotheker*innen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt werden.
Flankiert werden die zentralen Änderungen im Infektionsschutzgesetz von weiteren Gesetzesänderungen und Schutzmaßnahmen zur Pandemiebekämpfung und Pandemiebewältigung sowie finanzielle Hilfen auch für das Jahr 2022.
2 Gesamtbewertung
Für den Sozialverband Deutschland steht der Schutz besonders vulnerabler Menschen sowie die nachhaltige Überwindung der Pandemie bei der Bewertung des vorgelegten Gesetzentwurfes an oberster Stelle. Impfungen gegen COVID-19 schützen nicht nur die geimpfte Person wirksam vor einer Erkrankung und schweren Krankheitsverläufen (Individualschutz), sondern sie reduzieren gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung (Bevölkerungsschutz). Gerade infolge der hohen Ansteckungsgefahr bedeutet eine Nichtimpfung nicht nur eine erhebliche Gefahr für das eigene körperliche Wohlergehen der oder des Nichtgeimpften, sondern auch ein Risiko für andere Personen, die zum Beispiel aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können.
Seit November 2021 sind die Infektionszahlen in Deutschland erneut sprunghaft angestiegen und stagnieren seither auf dem höchsten Niveau seit Ausbruch der Pandemie in Deutschland. Aus medizinisch-epidemiologischer Sicht ist eine Schutzimpfung essenziell zur Bekämpfung der Pandemie. Die Impfung reduziert das Risiko, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren und SARS-CoV-2 an andere Menschen zu übertragen, substanziell. Wir vom SoVD sprechen uns deshalb für einen umfassenden Impfschutz und in der Konsequenz für eine allgemeine Impfpflicht aus. Wir stellen uns damit ausdrücklich an die Seite derer, die persönlich und beruflich solidarisch waren und alles Erdenkliche zur Pandemiebekämpfung und zum gesamtgesellschaftlichen Wohl unternehmen und beitragen. Das sind gerade auch all jene impfwilligen und impfbereiten Beschäftigten in den Gesundheits- und Pflegeberufen, die sich bereits haben impfen lassen und seit nunmehr gut zwei Jahren aufopferungsvoll den täglichen Kampf gegen Corona auf sich nehmen. Ihnen gilt unser größter Dank und unser tiefster Respekt.
Angesichts der kurzen Frist zur Stellungnahme nehmen wir zu zentralen Regelungen des Entwurfs wie folgt Stellung:
SoVD spricht sich für eine allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19 aus
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 20a IfSG): Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung ist vorgesehen, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen. Dies betrifft Einrichtungen der medizinischen Versorgung wie beispielsweise Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken sowie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, aber auch ambulante Pflegedienste. Die Vorlagepflicht ist bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und ein Betretungs- bzw. Betätigungsverbot aussprechen. Die Maßnahmen sind bis 31. Dezember 2022 befristet. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 soll auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit hin nach § 5 Absatz 9 IfSG evaluiert werden.
SoVD-Bewertung: Wir vom SoVD bedauern sehr, dass es bislang nicht gelungen ist, auch die wenigen in den Gesundheits- und Pflegeberufen verbliebenen Beschäftigten ohne Impfschutz gegen COVID-19 von der Notwendigkeit und Bedeutung eines solchen zu überzeugen. Fast zwei Jahre nach dem Ausbruch des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland deuten Schätzungen des Robert Koch-Instituts zur Impfquote bei medizinischem Personal und Pflegepersonal noch auf bestehende relevante Impflücken hin. Beschäftigte in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, haben nicht nur intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf. Sie tragen getreu dem ethischen Gebot „primum non nocere“ – zuallererst keinen Schaden anrichten – eine besondere Verantwortung den Betroffenen gegenüber. Die (kontaktnahe) Arbeit mit und für Menschen zeichnet die Arbeit in den sozialen Berufen gerade aus, was bei der Berufswahl regelmäßig mit ausschlaggebend ist. Es ist unverständlich, dass trotz der berufsbezogenen, frühzeitigen Zugangsmöglichkeiten ein Impfangebot bis heute nicht in Anspruch genommen wurde. Die zu versorgenden und zu betreuenden Menschen befinden sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen können, um Ansteckungsrisiken zu reduzieren. Seit Beginn der Pandemie kam es in Krankenhäusern, insbesondere aber in Altenpflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen nach Eintragung des Virus zu Ausbrüchen mit teilweise hohen Todesfallzahlen.
Eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen kann das Risiko, dass sich die besonders vulnerablen Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren, erheblich reduzieren. Denn bei geimpften Personen sinkt sowohl das Risiko einer asymptomatischen Infektion, als auch das Übertragungsrisiko in den Fällen, in denen es trotz Impfung zu einer Infektion kommt.
Aber eine einrichtungsbezogene Impfpflicht verpflichtet nur die Beschäftigten der Einrichtungen. Doch die Gefahr einer Infektion ist allgegenwärtig und beschränkt sich nicht nur auf den Kontakt zwischen beruflich Pflegenden und Gepflegten. Wie auch in der Gesamtbevölkerung hat sich die Mehrheit der Beschäftigten in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, bereits freiwillig und bereitwillig impfen lassen.
Zum Schutz besonders vulnerabler Menschen, der öffentlichen Gesundheit sowie zur nachhaltigen Überwindung der Pandemie – aber gerade auch aus Solidarität, Dankbarkeit und Respekt gegenüber den Millionen impfwilligen und impfbereiten Beschäftigten in den Gesundheits- und Pflegeberufen, die sich zum gesamtgesellschaftlichen Wohl längst haben impfen lassen und den täglichen Kampf gegen die Corona-Pandemie auf sich nehmen – spricht sich der SoVD in der Konsequenz deshalb heute ausdrücklich für eine allgemeine Impfpflicht aus.
Fortsetzung in der kompletten Stellungnahme (PDF)