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Stellungnahme zum Referentenentwurf: Fortschreibung des Wohngeldes

Armut

Stellungnahme des SoVD zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (WoGG)

1 Zusammenfassung des Referentenentwurfs

Der Referentenentwurf sieht die Fortschreibung der Berechnungswerte des Wohngeldes nach § 43 WoGG vor. Der Fortschreibungsmechanismus wurde erstmalig im Jahr 2020 eingeführt und soll gewährleisten, dass die Höhe des Wohngeldes an die Entwicklung der Konsumentenpreise und der Bruttokaltmieten angepasst ist.

Geplant ist, dass zum 1. Januar 2025 die Berechnungsparameter des Wohngeldes an die Teuerungsraten angepasst werden.

Zugrunde gelegt wurde dabei zum einen die Entwicklung der Nettokaltmieten und Wohnungsnebenkosten, welche im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 um 4,0434 Prozent gestiegen sind. Außerdem wurde die Entwicklung der allgemeinen Verbraucherpreise berücksichtigt, welche im selben Zeitraum um 13,19 Prozent gestiegen sind.

Die Fortschreibung hätte eine durchschnittliche Wohngelderhöhung in Höhe von rund 30 Euro im Jahr 2025 zufolge.

2 Gesamtbewertung

Das Wohngeld dient nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. In diesem Sinne erhalten einkommensärmere Haushalte mit dem Wohngeld einen Miet- beziehungsweise Lastenzuschuss, der ihnen dazu verhelfen soll, ihre wohnliche Existenz zu sichern. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn die Leistungshöhe regelmäßig an die Entwicklung von den Bruttokaltmieten und den allgemeinen Verbraucherpreisen angepasst wird. Andernfalls würde das Wohngeld fortlaufend durch Kaufkraftverlusten entwertet.

Dennoch kann die Entlastungswirkung in der derzeitigen Ausgestaltung der Wohngeldfortschreibung nicht vollständig erhalten werden. Dies ist auf dem Zweijahres-Intervall nach § 43 Abs. 1 WoGG zurückzuführen. Zum Beispiel werden Steigerungen der Bruttokaltmieten beziehungsweise der allgemeinen Verbraucherpreise in den Jahren 2024 und 2025 keine Berücksichtigung bei der Wohngeldhöhe im Jahr 2026 finden.

Die Fortschreibung des Wohngeldes im Zuge der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des WoGG ist sachrichtig und zielführend und wird vom SoVD begrüßt.

3 Weitere gesetzgeberisch gebotene Handlungsempfehlungen

Wohngeld jährlich anpassen

Wichtig ist, die Kaufkraftverluste, die durch die nachträgliche Fortschreibung des Wohngeldes entstehen, ebenfalls abzumildern. Die für die aktuelle Fortschreibung zugrunde gelegte Erhöhung der allgemeinen Verbraucherpreise in Höhe von 13,19 Prozent zeigt, dass die Zeit niedriger (Kern-)Inflationsraten auf absehbarer Zeit zu Ende ist. Es empfiehlt sich daher, das Fortschreibungsintervall auf ein Jahr zu begrenzen. Außerdem sollte evaluiert werden, ob eine vorrausschauende Wohngeldfortschreibung auf Basis von volkswirtschaftlichen Prognosen eingeführt werden kann.

Bezahlbaren Wohnraum bauen

Der bestehende Wohnraummangel in vielen Regionen Deutschlands droht sich infolge des Rückgangs in der Bautätigkeit weiter zu verschärfen. Diese Entwicklung würde aktuellen Prognosen zufolge auch erhebliche Mietsteigerungen erwarten lassen. Durch die Fortschreibung des Wohngeldes wird die Belastung für Haushalte mit niedrigem Einkommen zumindest teilweise gemindert. Besser wäre es, den dafür ursächlichen Wohnraummangel durch wohnungsbaupolitische Maßnahmen zu begegnen. Mieter*innen von staatlichen Wohnungsgesellschaften, 

Genossenschaften und geförderten Wohnraum weisen in der Regel langfristig niedrigere Mieten im Sinne von § 9 WoGG auf. Demzufolge wären Minderausgaben für das Wohngeld zu erwarten, die den Haushalten von Bund und Ländern zugutekommen.

Gute Löhne sichern

Schließlich sollte der Niedriglohnsektor entschlossen bekämpft werden, damit weniger Haushalte auf das Wohngeld angewiesen sind. Dazu wären weitere Maßnahmen zweckdienlich, unter anderem eine Eindämmung von Minijobs, ein Mindestlohn von mindestens 15,02 Euro, ein Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes und eine armutsfeste gesetzliche Rente.

Berlin, 2. August 2024

DER VORSTAND